Dies wirke sich erschwerend aus. Die Sicht sei sehr schlecht, der Fussgängerstreifen allerdings beleuchtet gewesen. Vor dem Beschuldigten sei ein Linienbus von der Haltestelle weggefahren, weshalb er mit Fussgängern hätte rechnen müssen. Zwar sei der Beschuldigte mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren. Diese sei aber immer noch zu hoch gewesen, um rechtzeitig anhalten zu können. Der Beschuldigte habe C.________ zu spät gesehen. Bei diesen Lichtverhältnissen sei eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Zwar habe der Beschuldigte unmittelbar nach der Kollision mit C.________ reagiert und gebremst.