13. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor, für beide Schuldsprüche sei eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen für die grobe Verkehrsregelverletzung sei allerdings viel zu tief. Sie unterschreite sogar die Empfehlungen der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), obwohl aus dem Delikt eine konkrete Verletzung resultiert habe. Zum Tatzeitpunkt sei es Nacht gewesen und es habe geregnet. Dies wirke sich erschwerend aus.