und ist regelmässiger Verkehrsteilnehmer. Der Beschuldigte kann sich folglich nicht einfach darauf berufen, die Strassenverkehrsregeln nicht gekannt zu haben. Dies erscheint zudem unwahrscheinlich, wurden gegenüber dem Beschuldigten als Administrativmassnahmen doch bereits drei Führerausweisentzüge und zwei Verwarnungen ausgesprochen. Am 12.8.2003 wurde er gar verpflichtet, einen Verkehrsunterrichtskurs zu absolvieren (pag. 171). Der Irrtum wäre auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen, weshalb der Beschuldigte schuldhaft handelte (zur Strafmilderung vgl. Ausführungen Ziff. IV.15 ff. hiernach). IV. Strafzumessung