SR 311.0]). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, nicht zu wissen, in einer solchen Situation die Polizei rufen zu müssen (pag. 120, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Irrtum war allerdings vermeidbar. Denn der Beschuldigte muss als Autofahrer die Regelungen des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes kennen. Er ist nicht lediglich Tourist, sondern lebt seit Jahren in der Schweiz. Den schweizerischen Führerausweis hat er seit dem 29.1.1997 (pag. 1) und ist regelmässiger Verkehrsteilnehmer.