17 Der Beschuldigte behauptete weiter, die Rechtslage in der Schweiz bei Verkehrsunfällen nicht gekannt zu haben, weil er seine Autoprüfung in Italien gemacht habe. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).