___ gesagt, sie solle sich melden, falls sie am nächsten Tag Kopfschmerzen habe. Sie sollten ins Spital fahren, falls es ihr nachher schlecht gehen würde oder sie erbrechen müsse (pag. 76, Z. 34 ff.). Er sei davon ausgegangen, C.________ werde sich vielleicht aus versicherungstechnischen Gründen bei ihm melden (pag. 79, Z. 1 ff.). Damit beschrieb der Beschuldigte gleich selbst die typischen Symptome einer nicht auszuschliessenden Hirnerschütterung: Kopfschmerzen und Übelkeit. Er hielt folglich auch schwerwiegendere bzw. innere Verletzungen für möglich und handelte damit fahrlässig im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG.