Dennoch verletzte er die gesetzliche Pflicht nach Art. 51 SVG. Denn für den Beschuldigten hätte die Pflicht bestanden, die Polizei zu avisieren und deren Eintreffen abzuwarten, bevor er den Tatort verliess. Die Verletzungen von C.________ waren keineswegs offensichtlich geringfügig oder gar bedeutungslos. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe nicht mit inneren Verletzungen zu rechnen gehabt. Die Kammer ist diesbezüglich anderer Auffassung. Denn der Beschuldigte führte selbst aus, er habe C.________ gesagt, sie solle sich melden, falls sie am nächsten Tag Kopfschmerzen habe.