Äusserliche Verletzungen waren kaum sichtbar (nur Schürfungen an der Hand). C.________ erlitt allerdings ein Schädelhirntrauma (Grad 1) und musste für eine Nacht hospitalisiert werden (pag. 11 f.). Es handelt sich dabei um eine Verletzung des Gehirns, ohne anatomisch erkennbaren Schaden der Hirnsubstanz (vgl. https://www.pschyrembel.de/sch%C3%A4delhirntrauma/K0KCP/doc/), mithin eine innere Verletzung. Art. 92 Abs. 2 SVG ist folglich anwendbar. Zwar erkundigte sich der Beschuldigte mehrfach nach dem Befinden von C.________, bot ihr an, sie nach Hause oder ins Spital zu fahren und gab ihr seinen Namen und seine Arbeitsstelle bekannt. Dennoch verletzte er die gesetzliche Pflicht nach Art.