O., N. 47 zu Art. 92). Bei harmlos scheinenden Verletzungen muss er genau abklären, ob das Opfer nicht noch grössere Schäden erlitten hat. Eine bloss oberflächliche Kontrolle oder Untersuchung genügt nicht (UNSELD, a.a.O., N. 31 zu Art. 92). Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto mit ca. 20 km/h in die auf dem Fussgängerstreifen gehende vortrittsberechtigte C.________. Nach der Kollision hielt er sofort an, stieg umgehend aus und begab sich zu ihr. C.________ lag zwei bis drei Meter vor dem Auto des Beschuldigten am Boden. Sie war in der Lage, selbständig aufzustehen. Äusserliche Verletzungen waren kaum sichtbar (nur Schürfungen an der Hand).