Im Zweifel – d.h. sofern es sich nicht um absolut «geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden handelt» – ist die Polizei zu avisieren (GI- GER, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 51). Innere Verletzungen, mit denen aufgrund des Unfallhergangs gerechnet werden muss, sind den sichtbaren Verletzungen gleichgestellt (UNSELD, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 51). Stellt sich nachträglich heraus, dass das Opfer schwerere Verletzungen erlitten hat und hätte der Fahrzeugführer dies bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen können, macht er sich der fahrlässigen Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 SVG strafbar (UN- SELD, a.a.O., N. 47 zu Art. 92).