16 a) Bei nur kleinen Schürfungen oder Prellungen, wenn nicht mit weiteren inneren Verletzungen zu rechnen ist (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 VRV – allerdings muss der Schädiger dem Verletzten Namen und Adresse angeben) sowie b) Wenn nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und – als weitere Voraussetzung – keine Drittperson am Unfall beteiligt ist (Art. 55 Abs. 2 VRV). Im Zweifel – d.h. sofern es sich nicht um absolut «geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden handelt» – ist die Polizei zu avisieren (GI- GER, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 51).