Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Art. 55 Abs. 1 VRV). Ob das Opfer schwere oder leichte Verletzungen erlitten hat, ist irrelevant. Als Körperverletzung in diesem Sinne gelten bereits Schürfungen und leichte Kontusionen (BGE 122 IV 356, BGE 95 IV 150, BGE 83 IV 42). Auch Prellungen, Quetschungen und Schürfungen begründen damit prinzipiell die Meldepflicht. Die Meldung kann nur in folgenden Ausnahmefällen unterbleiben: