Pflicht zur Hilfeleistung; c) Pflicht zur Meldung; d) Pflicht zur Sicherung des Verkehrs; e) Pflicht zum Verweilen auf der Unfallstelle; und f) Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des Tatbestands. Wer gegen die ihn treffenden Pflichten verstösst, wird nach Art. 92 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG bestraft (GIGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 51). Hinsichtlich der einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmale kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 116 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: