12. Zum pflichtwidrigen Verhalten nach Unfall (Art. 92 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG) Die Pflichten, deren Verletzung Art. 92 Abs. 1 SVG sanktioniert, sind in Art. 51 SVG näher umschrieben. Art. 92 Abs. 2 SVG bedroht die sogenannte Führerflucht als besonders gravierende Verletzung der in Art. 51 SVG statuierten Pflichten nach einem Unfall, wenn ein Mensch getötet oder verletzt wird und daraufhin der Fahrzeugführer die Flucht ergreift (GIGER, Kommentar zum SVG, 8. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 92). Der Katalog der Pflichten nach Unfall wird von Art. 51 SVG wie folgt umschrieben: a) Pflicht zum Halten; b) Pflicht zur Hilfeleistung;