Indem er die sich korrekt verhaltende C.________ schlicht übersah bzw. erst wahrnahm, als er bereits mit ihr kollidierte, handelte der Beschuldigte grobfahrlässig. Denn entgegen den Behauptungen der Verteidigung bestanden für den Beschuldigten eben gerade konkrete Anhaltspunkte (gut sichtbare Bushaltestelle des öffentlichen Verkehrs mit Fussgängerstreifen), dass sich Fussgänger auf der Strasse befinden könnten (vgl. hierzu auch Kasuistik der Vorinstanz, pag. 110 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).