In casu hatte der Beschuldigte nur eine einzige Gefahrenquelle, auf welche er Rücksicht hätte nehmen müssen – den Fussgängerstreifen und dessen unmittelbare Umgebung. Es hatte kaum Verkehr, anderweitige Passanten waren keine vorhanden. Seine primäre, besondere Aufmerksamkeit wäre folglich einzig auf den Fussgängerstreifen zu richten gewesen. Indem er die sich korrekt verhaltende C.________ schlicht übersah bzw. erst wahrnahm, als er bereits mit ihr kollidierte, handelte der Beschuldigte grobfahrlässig.