Der Fahrzeugführer hatte seinen Blick zudem auf Passanten auf der anderen Strassenseite gerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für den Fahrzeugführer, der sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, denn auch, dass ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden kann (BGE 122 IV 225 E. 2b; WEISSENBER- GER, Kommentar zum SVG, 2015, N. 7 zu Art. 31). In casu hatte der Beschuldigte nur eine einzige Gefahrenquelle, auf welche er Rücksicht hätte nehmen müssen – den Fussgängerstreifen und dessen unmittelbare Umgebung.