15 vom 16.11.2010 vergleichbar. Zwar wurde im fraglichen Urteil eine Fussgängerin im Dunkeln, bei glatter Strasse, ungebremst und frontal auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto erfasst. Eine andere Gefahrenquelle, beispielsweise eine Schule, ein Altersheim oder eine Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel, lag nicht in der Nähe der Unfallstelle. Der Fahrzeugführer hatte seinen Blick zudem auf Passanten auf der anderen Strassenseite gerichtet.