Fussgänger befinden. Da der Beschuldigte dies nicht tat, zog er pflichtwidrig nicht in Betracht, dass sich Fussgänger bei der Bushaltestelle befinden, welche den Fussgängerstreifen überqueren könnten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist der vorliegende Fall nach dem Gesagten auch nicht gänzlich mit dem Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2010