Der Beschuldigte nahm den Fussgängerstreifen denn auch wahr. Nach der obgenannten Rechtsprechung war folglich eine erhöhte Aufmerksamkeit des Beschuldigten geboten und der Beschuldigte musste sich aufgrund der Erkennbarkeit der Bushaltestelle und des Fussgängerstreifens der konkreten Gefahrenstelle bewusst gewesen sein (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.6). Ihm hätte damit auch klar sein müssen, dass gerade bei dieser Stelle eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten ist. Er hätte seinen Blick aktiv auf das Trottoir rund um den Fussgängerstreifen richten müssen. C.________ war zwar dunkel gekleidet.