Der Beschuldigte fuhr bei Regen, Dunkelheit und nasser, mit Laub bedeckter Strasse sowie bei schlechter Sicht auf der Hauptstrasse. Der Beschuldigte bestätigte, die Bushaltestelle Dübystrasse bereits von weit her erkannt zu haben. Entsprechend ist im zugute zu halten, dass er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf 20 km/h reduzierte. Dennoch ist nach den konkreten Umständen davon auszugehen, dass der Beschuldigte zuwenig aufmerksam war und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht zog, mithin unbewusst fahrlässig handelte. Denn offensichtlich nahm der Beschuldigte den einige Meter vor ihm fahrenden Bus nicht wahr – aus welchem C.______