14 sichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (BGE 97 IV 242 E. 2). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen liessen. Der Beschuldigte fuhr bei Regen, Dunkelheit und nasser, mit Laub bedeckter Strasse sowie bei schlechter Sicht auf der Hauptstrasse.