Zu Recht nahm die Vorinstanz daher eine objektiv schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG an (pag. 113 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), was seitens der Verteidigung denn auch nicht bestritten wird. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist.