2005 vom 1.12.2015 E. 2.3). Bei Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundlegendste Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 97 IV 242 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Art. 33 Abs. 2 SVG stellt folglich eine wichtige Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar. Indem der Beschuldigte ungebremst mit der sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden C.________ kollidierte, verursachte er eine konkrete Gefahr. Zu Recht nahm die Vorinstanz daher eine objektiv schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG an (pag.