___ nicht. Er kollidierte ungebremst mit der sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden C.________. C.________ befand sich zeitlich vor dem Auto des Beschuldigten auf dem Fussgängerstreifen. Sie hatte diesen nicht überraschend betreten und war vortrittsberechtigt. Dennoch übersah der Beschuldigte C.________ und fuhr sie in der Mitte des Fussgängerstreifens an. Damit verletzte er Art. 33 Abs. 2 SVG.