zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 33). Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Der Beschuldigte fuhr auf den Fussgängerstreifen bei der Bushaltestelle Dübystrasse zu. Er war nach dem Gesagten gestützt auf Art. 33 SVG folglich zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet. Er reduzierte seine Geschwindigkeit witterungsbedingt auf 20 km/h. Der Beschuldigte sah C.________ nicht.