dass hinter einem haltenden oder eben anfahrenden öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere einem Linienbus, Fussgänger auf die Fahrbahn treten, sondern vielmehr aus der Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins solcher Personen (BGE 97 IV 242 E. 2). Für den Fahrzeugführer bedeutet dies, dass er in der Vorphase, d.h. wenn er auf einen Fussgängerstreifen zufährt, besondere Vorsicht walten lassen muss. Er muss die ganze Fahrbahn inkl. Nebenräume wie Trottoirs oder Parkplätze auch auf der linken Strassenseite beobachten und darf nur zufahren, wenn er sich vergewissert hat, dass er freie Fahrt hat.