Im Umkreis von Bus- oder Tramhaltestellen muss immer damit gerechnet werden, dass Fussgänger auch ausserhalb von Fussgängerstreifen über die Strasse hasten, um die nächste Verbindung nicht zu verpassen, oder nach dem Aussteigen vor oder hinter dem stehenden Bus oder Tram die Strasse überqueren (WEISSENBERGER, Tatort Strasse – Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht und zu den strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen im Jahr 2012, in: SCHAFFHAUSER [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 406 f. mit Hinweisen auf diverse Bundesgerichtsentscheide). Diese besondere Sorgfaltspflicht erklärt sich nicht schon aus der abstrakten Möglichkeit,