muss insbesondere dann – unter Umständen bis zum Stillstand – abgebremst werden, wenn sich Personen in dessen Nähe aufhalten und damit gerechnet werden muss, dass unvermittelt Fussgänger auftauchen (z.B. wenn ein Fussweg zu einem Fussgängerstreifen führt, auf dessen anderer Seite sich eine Bushaltestelle befindet), der Fussgängerstreifen und dessen Umgebung nicht (vollständig) überblickbar sind (z.B. wegen eines parkierten Fahrzeugs oder Pflanzen), grundsätzlich vor Schulen, Altersheimen, Spitälern usw. sowie allgemein bei unklaren Situationen. Diese Pflicht zu erhöhter Aufmerksamkeit und Mässigung der Geschwindigkeit gilt