Die Rücksichtspflicht gemäss Art. 33 Abs. 3 SVG richtet sich primär an Fahrzeugführer, die an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel vorbeifahren und die aufgrund von sich dort befindlichen Bussen oder Strassenbahnen mit unvorsichtig auf die Strasse hinaustretenden Personen zu rechnen haben (vgl. BGE 97 IV 242 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_105672016 vom 6.6.2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Vor einem Fussgängerstreifen