11. Zu den Pflichten gegenüber Fussgängern (Art. 33 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG) Art. 33 SVG normiert die Pflichten gegenüber Fussgängern im Strassenverkehr. Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Abs. 1). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG).