Es sei nicht klar, warum er in dieser Situation nicht zu besonderer Aufmerksamkeit hätte verpflichtet sein sollen. Er sei zwar mit geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen, jedoch offensichtlich immer noch zu schnell, um rechtzeitig anzuhalten. Sein Verhalten erfülle daher subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (pag. 205 f.). Der Beschuldigte habe nicht ausschliessen können, dass C.________ meldepflichtige Verletzungen erlitten habe, weshalb er den Unfall im Zweifel der Polizei hätte melden müssen (pag. 206).