11 Pflichtverletzung begangen habe. Der Tatbestand sei folglich weder objektiv noch subjektiv erfüllt (pag. 191 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, der Beschuldigte verkenne, dass C.________ vor der Kollision effektiv gerade aus einem Bus gestiegen sei. Der Beschuldigte habe den Bus wahrscheinlich wegen mangelnder Aufmerksamkeit nicht bemerkt. Es sei nicht klar, warum er in dieser Situation nicht zu besonderer Aufmerksamkeit hätte verpflichtet sein sollen.