allenfalls nicht bei ihm ins Auto habe steigen wollen. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit, ihres sofortigen Aufstehens nach dem Unfall sowie ihren wiederholten Beteuerungen, es gehe ihr gut, habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, C.________ sei unverletzt geblieben. Er habe mit den von ihm hinterlassenen Angaben kontaktiert werden können, weshalb er keine