190 f.). Bezüglich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sei darauf hinzuweisen, dass C.________ lediglich leichte Kratzer und Prellungen als äusserlich sichtbare Verletzungen erlitten habe. Es habe keine konkreten Hinweise auf eine Gehirnerschütterung gegeben. Der Beschuldigte habe auch nicht damit gerechnet. Er sei davon ausgegangen, C.________ sei unverletzt. Der Beschuldigte habe schlicht nicht daran gedacht, dass C.________ allenfalls nicht bei ihm ins Auto habe steigen wollen.