Denn der Beschuldigte habe seine Geschwindigkeit vor dem Fussgängerstreifen nochmals reduziert. Weshalb er C.________ erst gesehen habe, nachdem sie den Fussgängerstreifen bereits betreten habe, sei unklar – die schlechten Sicht- und Witterungsverhältnisse sowie die dunkle Bekleidung von C.________ dürften massgeblich dazu beigetragen haben. Der Beschuldigte habe sich folglich mutmasslich unaufmerksam verhalten. Es könne ihm jedoch kein be- denken- und rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sei nicht erfüllt (pag. 190 f.).