Dies sei auf die geringe Geschwindigkeit des Beschuldigten zurückzuführen. Bei einer solchen Geschwindigkeit seien nur bei sehr ungünstigen Begleitumständen schwerwiegende Verletzungen zu erwarten. Der Beschuldigte habe angemessen auf die schlechten Sicht- und Strassenverhältnisse reagiert, was gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit spreche. Denn der Beschuldigte habe seine Geschwindigkeit vor dem Fussgängerstreifen nochmals reduziert.