Die Erfüllung des objektiven Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung werde nicht bestritten. Bei der von der Vorinstanz aufgeführten Kasuistik passe das Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2010 vom 16.11.2010 am besten. Es müsse an Fussgängerstreifen immer mit Fussgängern gerechnet werden. Eine Bushaltestelle mache nur dann einen Unterschied, wenn ein Bus halte oder gehalten habe. C.________ habe glücklicherweise nur leichte Verletzungen erlitten. Dies sei auf die geringe Geschwindigkeit des Beschuldigten zurückzuführen.