Dies gilt umso mehr, als die Linienbusse von Bernmobil auch nachts gut erkennbar sind. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. Ausführungen Ziff. II.6 hiervor) folgendes Beweisergebnis als erstellt: Der Beschuldigte fuhr mit ca. 20 km/h bei Dunkelheit, Regen und Laub auf der Fahrbahn auf die von ihm von weit her erkannte Bushaltestelle Dübystrasse zu (maximale Höchstgeschwindigkeit 50 km/h). C.________ stieg aus dem Bus aus und liess ihn stadteinwärts weiterfahren, bevor sie den Fussgängerstreifen überquerte. Diesen Bus nahm der Beschuldigte nicht wahr, obwohl er für ihn erkennbar hätte sein müssen.