Vor der Bushaltestelle bzw. vor dem fraglichen Fussgängerstreifen liegt eine gerade Strecke. Erst einige Meter nach dem Fussgängerstreifen geht die Strasse in eine langezogene leichte Rechtskurve. Dennoch gab der Beschuldigte an, den Bus nicht gesehen zu haben (pag. 78, Z. 22). C.________ stieg aus dem Bus aus, liess ihn Richtung Stadt weiterfahren und überquerte daraufhin den Fussgängerstreifen. Aufgrund der konkreten Umstände musste der Bus, dem C.________ entstieg, im Sichtfeld des Beschuldigten gewesen sein. Dies gilt umso mehr, als die Linienbusse von Bernmobil auch nachts gut erkennbar sind.