105, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) von einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 20 km/h ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der Kollision die Geschwindigkeit noch weiter reduziert oder Bremsbereitschaft erstellt hat. Dies führte er selbst denn auch nie aus. Vielmehr erklärte er, C.________ vor der Kollision nicht gesehen zu haben. C.________ sagte ihrerseits nur aus, der Beschuldigte sei langsam gefahren, daher habe sie angenommen, er würde abbremsen. Dass er effektiv gebremst hätte, wurde von ihr nicht beobachtet.