Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte einen VW Sharan fuhr – ein relativ langes Auto – ist folglich eine ungebremste Geschwindigkeit von ca. 20 km/h vor der Kollision mit C.________ durchaus wahrscheinlich, ohne dass der Beschuldigte zuvor (unbewusst) abgebremst hätte, zumal er nur noch halb mit seinem Fahrzeug auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand kam. Es kann folglich in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 105, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) von einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 20 km/h ausgegangen werden.