77, Z. 39 ff.). C.________ gab jedoch glaubhaft an, das Auto sei nur noch halb auf dem Fussgängerstreifen gewesen (pag. 82, Z. 47). Ein Fussgängerstreifen ist im Kanton Bern in der Regel drei Meter und nur in Ausnahmefällen (starker Fussgängerverkehr) vier Meter breit (vgl. S. 3 der Arbeitshilfe Fussgängerstreifen des Tiefbauamts des Kantons Bern, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, Stand 10.8.2010; S. 3 der Arbeitshilfe bauliche Fussgängerschutzinsel, des Tiefbauamts des Kantons Bern, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, Stand 1.8.2014).