77, Z. 20 ff.). Bei seinen Ausführungen zur von ihm gefahrenen Geschwindigkeit, zum Unfallhergang und dem Umstand, dass er C.________ bis zum Aufprall nicht gesehen habe, sprach der Beschuldigte nie davon, bereits vor der Kollision sein Fahrzeug abgebremst zu haben bzw. weniger als 20 km/h gefahren zu sein. Er sprach konstant von gefahrenen 20-30 km/h (pag. 3; pag. 77, Z. 19). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gibt es auch keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte weniger als 20 km/h gefahren wäre. Auf Frage, wo sich sein Auto nach dem Aufprall befunden habe, erklärte der Beschuldigte nur, er habe nicht darauf geachtet (pag. 77, Z. 39 ff.).