als glaubhaft und stellt beweismässig darauf ab. Die Schilderungen des Beschuldigten zum Unfallvorgang sind mit denjenigen von C.________ vereinbar und ebenfalls glaubhaft. Auch er sprach davon, langsam gefahren zu sein, obwohl beim fraglichen Strassenabschnitt eine Geschwindigkeit von 50 km/h gegolten habe. Er habe die Bushaltestelle von weitem gesehen, es sei ja eine grosse Anlage (pag. 77, Z. 20 ff.). Die Sicht sei schlecht gewesen. Es sei dunkel und nass gewesen und es sei viel Laub auf der Strasse gelegen. Etwas habe