81, Z. 18; pag. 82, Z. 14 ff.), er habe mehrmals nach ihrem Befinden gefragt und angeboten, sie ins Spital zu fahren (pag. 81, Z. 23 ff.; pag. 83, Z. 5 ff.). Er habe ihr zudem seinen Namen und seinen Arbeitsort bekannt gegeben, bevor er gegangen sei (pag. 81, Z. 26 ff.; pag. 83, Z. 35 ff.). C.________ gab auch offen zu, dunkel angezogen gewesen zu sein (pag. 82, Z. 1; pag. 82, Z. 24). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 104 f., S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) die Aussagen von C.________ als glaubhaft und stellt beweismässig darauf ab.