Die Aussagen von C.________ sind ausführlich, in sich logisch und wirken realitätsnah. Es gibt keinen Grund, an ihren Schilderungen zu zweifeln. Sie konnte gut differenzieren, was sie nur annahm und an was sie sich erinnern konnte (pag. 82, Z. 43 f.; pag. 83, Z. 41 ff.). Ferner belastete sie den Beschuldigten auch nicht übermässig. Sie selbst avisierte die Polizei nicht. Es war ihr Vater, der aufgrund ihrer Schilderungen nach dem Unfall die Polizei informierte. Sie verzichtete auf eine Straf- oder Zivilklage und nahm den Beschuldigten teilweise sogar in Schutz. So schilderte sie ausdrücklich, er sei langsam gefahren (pag. 81, Z. 18;