84, Z. 5). Das Auto des Beschuldigten habe sie erfasst, als sie etwa in der Mitte des Fussgängerstreifens gewesen sei (pag. 81, Z. 20 f.; pag. 82, Z. 28). Sie sei ca. zwei bis drei Meter vor dem Auto auf den Boden gefallen. Der Beschuldigte habe danach sofort angehalten (pag. 81, Z. 18 ff.). Er sei nicht hinter dem Fussgängerstreifen, sondern wohl noch so halb auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen (pag. 82, Z. 47). Sie erklärte, die Bushaltestelle sei gut beleuchtet gewesen (pag. 82, Z. 2). Es habe abgesehen vom Bus, den sie genommen habe, keinen Verkehr gehabt (pag. 81, Z. 40).