Fürsprecher B.________ erklärte daraufhin, bei den Ausführungen, der Beschuldigte sei weniger als 20 km/h gefahren, handle es sich um ein Beweisergebnis und nicht um einen Widerruf seiner Aussagen. Der Beschuldigte mache nicht geltend, bewusst gebremst zu haben. Die ungebremste Geschwindigkeit von 20 km/h im Zeitpunkt der Kollision führe zu einem Bremsweg von rund drei Metern. Folglich wäre es dem Beschuldigten mit 20 km/h nicht möglich gewesen, das Fahrzeug noch auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand zu bringen. Der Beschuldigte habe unbewusst seine Geschwindigkeit reduziert. Das ergebe sich aus dem kurzen Bremsweg und den Aussagen von C.________, sie habe gedacht, der Beschuldig-