Ein Abbremsen vor der Kollision sei nicht naheliegend, weil der Beschuldigte ohne C.________ zu bemerken gar keinen Anlass dazu gehabt hätte. Der Beschuldigte sei gemäss nachvollziehbarem Beweisergebnis der Vorinstanz mit 20 km/h unterwegs gewesen, weshalb C.________ durchaus habe interpretieren dürfen, er würde anhalten. Es sei von einer ungebremsten Kollision auszugehen. Der Beschuldigte habe sich hinsichtlich des Gesundheitszustands von C.________ auch nicht in einem Irrtum befunden (pag. 205). Fürsprecher B.__